§ 377 HGB; §§ 918 ff ABGB
Wenn der Käufer ein ganz bestimmtes Material unter Angabe der Artikelnummer bestellt hat und zwischen den Parteien weiters ausdrücklich besprochen wurde, dass der Käufer genau dieses Material wünscht, dann hat der Käufer eindeutig klargelegt, dass er nur dieses Material als Erfüllung annehmen wird.