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Bestimmbarkeit des Kaufpreises bei mehreren Verkäufern

RechtsprechungZivilrechtbbl 2005/56bbl 2005, 86 Heft 2 v. 1.4.2005

§ 1054 ABGB; § 26 Abs 2 GBG

Für die Bestimmbarkeit des Kaufpreises einer Liegenschaft bei mehreren Verkäufern ist es nicht notwendig, dass der relative Anteil am Entgelt für jeden einzelnen festgelegt wird.

Aus §§ 839 iVm § 889 ABGB ergibt sich, dass jeder der Gläubiger nur den auf seinen Anteil am Kaufobjekt entfallenden Teil des Kaufpreises verlangen kann, wenn nichts anderes vereinbart wurde.

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