§ 1054 ABGB; § 26 Abs 2 GBG
Für die Bestimmbarkeit des Kaufpreises einer Liegenschaft bei mehreren Verkäufern ist es nicht notwendig, dass der relative Anteil am Entgelt für jeden einzelnen festgelegt wird.
Aus §§ 839 iVm § 889 ABGB ergibt sich, dass jeder der Gläubiger nur den auf seinen Anteil am Kaufobjekt entfallenden Teil des Kaufpreises verlangen kann, wenn nichts anderes vereinbart wurde.