§§ 871, 1170a ABGB; Ö-Norm B 2110
Liegt einem Pauschalpreisvertrag nur eine Baubeschreibung zugrunde, ist ein bei der Anbotstellung erfolgter Kalkulationsirrtum in der Regel nur ein unbeachtlicher Motivirrtum, da die Kalkulation nicht offen gelegt wurde. Die Kalkulation bleibt in so einem Fall Risiko des Auftragnehmers.