( ABGB § 879 ) Bringt sich ein Arbeitgeber durch Ausgliederungen künstlich in jene wirtschaftliche Lage, die ein Wiederaufleben von Betriebspensionsansprüchen verhindert, während sich offenkundig die Lage des Gesamtkonzernes erheblich gebessert hat, spricht dies für eine missbräuchliche Aufspaltung des Unternehmens, um etwa ein Wiederaufleben des Pensionsanspruchs von Pensionisten zu verhindern. OLG Wien 7 Ra 126/98w v. 15.07.1998, Rekurs zulässig.