( ABGB § 863 ) Wurde bei Abschluss eines Dienstvertrages vereinbart, dass der Arbeitnehmer „im Mai anfangen“ könne, Näheres über den Arbeitsbeginn aber nicht besprochen, und war beiden Seiten klar, dass der erste Arbeitstag der 3. 5. war, weil die ersten beiden Tage keine Arbeitstage waren, und nahm der Arbeitnehmer an diesem - auch in der Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse, im Personalakt und in den Dienstzeugnissen angeführten - Tag auch die Arbeit auf, ist daraus zu schließen, dass das Dienstverhältnis erst mit diesem Tag begonnen hat. OGH 9 Ob A 268/97w v. 27.08.1997.