( ABGB § 863, Stmk. KAG § 36 ) Der öffentlich-rechtliche Spitalserhalter und Arbeitgeber eines Spitalsarztes ist nicht berechtigt, den während der gesamten Dauer des Dienstverhältnisses eingehaltenen Modus der (Degressions-)Berechnung der Sondergebühren (Arzthonorare) nach § 36 Abs 1 lit b Stmk. Krankenanstaltengesetz (KAG) für Zahlungen einseitig abzuändern, die für Leistungen des Arztes erbracht werden, aber erst nach dem Ende seines Dienstverhältnisses eingehen. Durch die im vorliegenden Fall jahrelang mit beiderseitigem Einverständnis vorgenommene Berechnung auf der Grundlage der monatlich eingehenden Zahlungen ist der Sondervertrag durch Übung ergänzt worden und der Spitalserhalter daher nicht berechtigt, von der bisherigen Berechnungsmethode einseitig abzugehen. OGH 9 Ob A 113/97a v. 22.10.1997.