( ABGB § 863 ) Ist einem Arbeitnehmer nicht bekannt, dass freiwillige Zuschusspensionsleistungen, für die bereits eine betriebliche Übung bestand, aus der der Arbeitnehmer entnehmen durfte, dass auch er eine Betriebspension erhalten werde, jederzeit widerruflich sein sollten, sind erst in den jeweiligen Pensionszuerkennungsschreiben getroffene Vorbehalte der Freiwilligkeit und Widerrufbarkeit unbeachtlich. OGH 9 Ob A 2231/96w und OGH 9 Ob A 2232/96t v. 30.10.1996.