( ABGB § 1158 ) Eine allenfalls vorhandene Bereitschaft des Personalchefs, die beabsichtigte und auch ausgesprochene Kündigung im Falle einer Einigung in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses umzuwandeln, beeinträchtigt die Wirksamkeit der unbedingt ausgesprochenen Kündigung nicht. OGH 9 Ob A 221/98k v. 07.10.1998.