( AuslBG § 2 Abs 2 ) Der Umstand, dass in wirtschaftlicher Hinsicht die Tätigkeit eines Ausländers - der von einem Arbeitnehmer zu Hilfeleistungen herangezogen wurde, damit er schneller fertig wird - einem Arbeitgeber zugute gekommen ist, kann für sich allein nicht dessen Arbeitgebereigenschaft und damit dessen strafrechtliche Verantwortlichkeit begründen. VwGH 97/09/0363 v. 01.07.1998. (Bescheid aufgehoben)