( ABGB § 1151, § 1152 ) Im Allgemeinen besteht kein Anspruch auf Entlohnung der während der Lebensgemeinschaft von einem Lebensgefährten für den anderen erbrachten Leistungen. Das in § 1152 ABGB festgelegte, sowohl für Dienstverträge als auch Werkverträge geltende Entgeltlichkeitsprinzip kommt jedoch auch unter Lebensgefährten zur Anwendung, wenn - wie hier - nach dem übereinstimmenden Willen beider Teile ein Entgelt ausdrücklich oder schlüssig vereinbart war. OGH 9 Ob A 62/98b v. 25.02.1998.