( ABGB § 1151, § 1152 ) Auf einen freien Dienstvertrag sind die arbeitsrechtlichen Normen anzuwenden, die nicht von einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis des Arbeitnehmers ausgehen, nicht allerdings Kollektivverträge. Es steht aber ein angemessenes Entgelt im Sinne des § 1152 ABGB zu. OLG Wien 7 Ra 377/97f v. 28.01.1998.