(§ 9, § 80 BAO) Für die Abgabenhaftung des Geschäftsführers bei Zwangsausgleich des Primärschuldners ist ein Abwarten auf die rechtskräftige Bestätigung der Ausgleichsquote nicht erforderlich, wenn feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht befriedigt werden kann.
VwGH 29.05.2001, 99/14/0277