(§ 7 Wr. AbgO) Liquidatoren einer GmbH sind zur Vertretung einer juristischen Person berufene Personen nach § 54 Wiener Abgabenordnung (Wr. AbgO) und haften demnach - wie die Geschäftsführer - neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen nach § 7 Abs 1 Wr. AbgO. Die Haftung erstreckt sich vor allem auf Abgaben, deren Zahlungstermin in die Zeit der Vertretertätigkeit fällt. Sie besteht aber weiters für die noch offenen Abgabenschuldigkeiten, weil die Pflicht zur Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten erst mit deren Abstattung endet.