vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 98 StVG

RechtsprechungStrafvollzugUdo Jesionek, Albert HolzbauerJSt-StVG 2004/65JSt-StVG 2004, 128 Heft 4 v. 1.7.2004

§ 98 StVG

Beantragt ein Strafgefangener eine Ausführung gem § 98 Abs 2 StVG zur Teilnahme an einer zivilgerichtlichen Verhandlung, zu der er ohne Verpflichtung zum Erscheinen geladen wurde, hat er die Kosten seiner Vorführung selbst zu tragen.

OLG Graz 17.02.2003, Vk 43/03

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!