( § 914 ABGB ) Die in Kollektivverträgen bei den einzelnen Verwendungsgruppen angeführten Beispielstätigkeiten ändern nichts an der Notwendigkeit, dass im Einzelfall die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der angestrebten Verwendungsgruppe verwirklicht sein müssen. Fehlt es an einem allgemeinen Tätigkeitsmerkmal, kann nicht damit argumentiert werden, dass die Tätigkeit einer der im Kollektivvertrag angeführten Beispielstätigkeiten gleichzuhalten ist. OGH 26.04.2000, 9 ObA 124/00a.