( § 15 Abs 9 Rahmen-KV-Industrieangestellte ) Voraussetzung für die Anrechnung von Verwendungsgruppenjahren ist, dass der Angestellte diese Zeiten schon beim Eintritt bekannt gibt und tunlichst sofort, spätestens aber innerhalb von 2 Monaten, durch entsprechende Zeugnisse oder sonstige Arbeitspapiere nachweist. Der Arbeitgeber ist aber verpflichtet, den Angestellten, der nicht selbst Vordienstzeiten bekannt gibt, nach diesen zu fragen.