( § 879 ABGB, KV-Handelsangestellte ) Die im Anhang zum Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs enthaltene Gehaltstafel f („Warenhäuser") für bestimmte, namentlich genannte Warenhäuser, die allerdings nur mehr für die vor dem 1. 1. 1996 eingetretenen Arbeitnehmer in Geltung steht, stellt keine unsachliche, dem Gleichheitssatz zuwiderlaufende Regelung dar und ist daher nicht gemäß § 879 ABGB nichtig.
OGH 09.11.2000, 8 ObA 30/00w