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§ 90 StVG

RechtsprechungStrafvollzugUdo Jesionek, Albert HolzbauerJSt-StVG 2003/37JSt-StVG 2003, 169 Heft 5 v. 1.9.2003

Der Strafgefangene beschwert sich darüber, dass er einen Brief erhalten habe, der von der Justizanstalt geöffnet worden sei und weist darauf hin, dass eine Kontrolle auch durch Abtasten und Durchleuchten geschehen könne und die Zensur nur stichprobenweise erfolgen dürfe.

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