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§§ 46 Abs 5 StGB, 99a, 144, 145, 147 StVG

RechtsprechungStrafvollzugUdo Jesionek, Albert HolzbauerJSt-StVG 2003/36JSt-StVG 2003, 168 Heft 5 v. 1.9.2003

Bei Entlassung aus lebenslanger Freiheitsstrafe ist ein strenger Maßstab anzulegen. Eine Entlassung ist nur zulässig, wenn es trotz

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der Schwere der Tat nicht an einer weiteren Vollstreckung bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegen zu wirken. Erforderlich ist also die strenge Prüfung der generalpräventiven Wirkung. Überdies muss aus den in § 46 Abs 5 StGB angeführten Kriterien anzunehmen sein, dass der Rechtsbrecher in der Freiheit keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Der eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßende Antragsteller wurde bereits einmal aus einer Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren bedingt entlassen. Bei Beobachtung der Rspr im Hinblick auf die bedingte Entlassung ist festzustellen, dass Vollzugsgerichte, die über die bedingte Entlassung zu entscheiden haben, eine durchwegs einheitliche Spruchpraxis insofern pflegen, als bedingte Entlassungen aus lebenslangen Freiheitsstrafen überwiegend erst nach der Verbüßung von zumindest 20 Haftjahren bewilligt werden. Im Hinblick auf die schwere Tat des Strafgefangenen kann seitens der Vollzugsverwaltung nicht angenommen werden, dass das zuständige Vollzugsgericht in diesem speziellen Einzelfall von der bisherigen gepflogenen Entscheidungsmodalität abweichen wird. Aufgrund dieser Annahme, die gleichzeitig unweigerlich die Entscheidungsgrundlage für eine Gewährung von Vollzugslockerungen durch den Anstaltsleiter bildet, war dem Begehren des Antragsstellers, ihn in den Entlassungsvollzug zu überstellen und ihm Vollzugslockerungen zu gewähren nicht zu entsprechen.

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