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§ 90b Abs 4 StVG

RechtsprechungStrafvollzugUdo Jesionek, Albert HolzbauerJSt-StVG 2003/38JSt-StVG 2003, 169 Heft 5 v. 1.9.2003

Schreiben an öffentliche Stellen gem § 90b Abs 4 StVG dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 90b Abs 3 geöffnet werden. Die "Österreichische Nationalbank" als privatrechtliches Unternehmen außerhalb des öffentlichen Verwaltungsapparates und die "Bestattung Wien, Unternehmer der Wiener Stadtwerke, Bestattung Wien GmbH", die ebenfalls im Unterschied zu der hoheitlich wahrgenommenen Friedhofsverwaltung privatrechtlich organisiert ist, sind keine öffentlichen Stellen iSd § 90b Abs 4 StVG. Durch das Öffnen von Briefen mit diesem Absender wurde der Beschwerdeführer in seinen Rechten nicht verletzt.

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