(§ 82a GewO) Erklärt ein Arbeitnehmer unmissverständlich, zum gleichen Lohn seine Arbeit nicht fortsetzen zu wollen, und verlässt er nach Ablehnung einer Lohnerhöhung und nach Belehrung über die Folgen seiner Arbeitsverweigerung den Arbeitsplatz, hat er seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt, ohne dass hiezu ein wichtiger Grund gemäß § 82a GewO vorgelegen wäre, so dass er keinen Anspruch auf Kündigungsentschädigung samt anteiliger Sonderzahlungen hat. ASG Wien 01.03.2001, 11 Cga 32/00f, rk.