( § 82 lit f GewO ) Wird ein Arbeitnehmer wegen Unstimmigkeiten mit einem Vorgesetzen für den restlichen Tag dienstfrei gestellt, ohne dass jedoch eine Kündigung oder Entlassung ausgesprochen wurde, ist sein Name am nächsten Arbeitstag vom Dienstplan unter Beisetzung des Vermerks „gekündigt“ gestrichen und wird er aufgefordert den Spindschlüssel abzugeben, ist im Verlassen der Arbeitsstätte kein unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit zu sehen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nicht mehr zur Arbeit zugelassen wurde, so dass der Entlassungstatbestand des § 82 lit f GewO nicht vorliegt. ASG Wien 13.03.2001, 3 Cga 185/99t, rk.