( § 82, § 82a GewO, § 863 ABGB ) Verlässt ein krankgeschriebener Arbeitnehmer, nachdem er dem Arbeitgeber die Krankschreibung gemeldet und vom Arbeitgeber erhobene Vorwürfe wegen früherer - angeblich grundloser - Krankenstände bestritten hat, den Arbeitsplatz, ohne weitere Äußerungen zu tätigen, spricht dies auch dann nicht für einen konkludenten vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers, wenn er das Arbeitsgewand und private Gegenstände mitgenommen hat.