(§ 82a lit a GewO) Kann die volle Arbeitsfähigkeit eines Arbeitnehmers durch eine zumutbare Operation (hier: Karpaltunneloperation an der linken Hand), bei der kaum ein Operations- bzw. Narkoserisiko besteht, wiederhergestellt werden, kann es dem Arbeitgeber nicht zum Nachteil gereichen, wenn der Arbeitnehmer diese ihm zumutbare Heilbehandlung unterlässt. Steht fest, dass der Arbeitnehmer bei Durchführung der Operation wieder die ihm zugewiesenen Arbeiten ohne Gefährdung seiner Gesundheit hätte verrichten können, erfüllt eine vom Arbeitnehmer ausgesprochene „Kündigung“ nicht den Tatbestand eines vorzeitigen Austritts nach § 82a lit a GewO. ASG Wien 25.09.2000, 27 Cga 3/99d, rk.