( § 82a lit a GewO ) Leidet ein Arbeitnehmer an Beschwerden, die behandelbar sind und die lediglich kurzfristige Krankenstände erfordern, sind die Interessen des Arbeitnehmers hinreichend dadurch gewahrt, dass er während dieser Zeit die Arbeitsleistung unterlassen darf und Krankengeld bezieht. Ein vorzeitiger Austritt wäre in einem solchen Fall nicht gerechtfertigt. OLG Wien 24.05.2000, 7 Ra 67/00z.