( § 80 BAO ) Der Masseverwalter gehört zu den gesetzlichen Vertretern iSd § 80 BAO (vgl. VwGH 2. 8. 1995, 94/13/0095, ARD 4690/31/95). Bei der Veranlagung des Gemeinschuldners hat daher die Zustellung des Einkommensteuerbescheides ausschließlich an den Masseverwalter zu erfolgen. VwGH 30.10.2001, 95/14/0099. (Beschwerde abgewiesen)