(§ 7 Abs 1 Wr. AbgO) Der Geschäftsführer einer GmbH haftet gemäß § 7 Abs 1 Wr. AbgO neben dem Abgabepflichtigen für die diesen treffenden Abgaben, wenn die Abgaben beim Abgabepflichtigen nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung, ohne dass die Abgabenforderung vom Abgabengläubiger im Konkursverfahren angemeldet werden muss. Es ist Aufgabe des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit war. VwGH 15.03.2001, 2000/16/0723. (Beschwerde abgewiesen)