(§ 71 AVG) Es bedeutet grobes Verschulden und rechtfertigt die Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages, wenn ein Rechtsanwalt die Beurteilung der Frage, ob die Berufung gegen einen Einspruchsbescheid eines Landeshauptmanns bei diesem einzubringen ist, seiner Sekretärin überlässt und sich dazu aus Anlass der Kontrolle des fertigen Schriftsatzes keine eigene Meinung bildet. VwGH 20.09.2000, 2000/08/0147. (Beschwerde abgewiesen)