(§ 229 NÖ AbgO 1977, § 71 AVG, § 61 NÖ GemeindeO) Wird in einem Bescheid einer Gemeinde anstatt auf die Möglichkeit, eine Vorstellung einzubringen, auf die Möglichkeit, einen Vorlageantrag zu stellen, hingewiesen, ist dies jenem Fall gleichzuhalten, in dem der Bescheid überhaupt keine Rechtsmittelbelehrung enthält, so dass die Frist zur Erhebung der Vorstellung nicht mit der Zustellung des Bescheides zu laufen begonnen hat. Ein Wiedereinsetzungsantrag darf daher nicht in der Sache entschieden werden, sondern ist zurückzuweisen. VwGH 28.02.2000, 99/17/0396. (Bescheid aufgehoben)