( § 65 ASGG, § 1 JN ) Wird mit einer Klage die Auszahlung einer dem Grund und der Höhe nach unstrittigen Nachzahlung der Ausgleichszulage nicht an den Leistungsempfänger, sondern an eine von ihm unterschiedliche Person (hier: an die Bezirkshauptmannschaft) bekämpft, ist die Klage mangels Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges zurückzuweisen, da die Überprüfung der Auszahlung einer zuerkannten, dem Grund und der Höhe nach unbestrittenen Leistung weder eine Sozialrechtssache iSd § 65 ASGG noch eine bürgerliche Rechtssache iSd § 1 JN und daher den ordentlichen Gerichten entzogen ist. OGH 19.12.2000, 10 ObS 108/00f.