( § 50 Abs 1 Z 1 ASGG ) Der Ausschluss des Rechtsweges für öffentlich-rechtliche Gehaltsansprüche von Beamten begründet weder eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes noch des geltenden EU-Rechts.
OLG Wien 27.11.2000, 10 Ra 240/00p
( § 50 Abs 1 Z 1 ASGG ) Der Ausschluss des Rechtsweges für öffentlich-rechtliche Gehaltsansprüche von Beamten begründet weder eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes noch des geltenden EU-Rechts.
OLG Wien 27.11.2000, 10 Ra 240/00p