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§ 65 Abs 1 Z 7, § 86 ASGG, § 1 IESG

ARD 5337/26/2002 Heft 5337 v. 3.9.2002

( § 65 Abs 1 Z 7, § 86 ASGG, § 1 IESG ) Es entspricht dem Wesen der sukzessiven Kompetenz, dass die Verwaltungssache im Verwaltungsverfahren nach dem IESG und der Streitgegenstand im gerichtlichen Sozialrechtsverfahren nach dem IESG - bei sonstiger Unzulässigkeit des Rechtsweges - ident sein müssen. Eine qualitative Änderung des Rechtsgrundes der im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Ansprüche im gerichtlichen Sozialrechtsverfahren nach dem IESG ist ebenso unzulässig wie eine Änderung der Klage hinsichtlich des Ausmaßes der Versicherungsleistung (vgl. OGH 24. 2. 2000, 8 ObS 49/00i, ARD 5203/28/2001). Nachträgliche qualitative oder quantitative Änderungen muss der Kläger vorerst vor dem Bundessozialamt geltend machen, das hierüber sachlich zu entscheiden hat, sofern sie nicht bereits nach § 6 IESG verfristet sind. OGH 07.09.2000, 8 ObS 119/00h.

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