( § 51 Abs 1, § 60 ArbVG ) Gemäß § 51 Abs 1 ArbVG werden die Mitglieder des Betriebsrates aufgrund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes gewählt. Durch eine offene Abstimmung in Form der Abgabe eines Handzeichens wird einer der elementarsten Grundsätze einer Wahl im Allgemeinen und der BR-Wahl im Besonderen verletzt, so dass eine solche Wahl gemäß § 60 ArbVG absolut nichtig ist. ASG Wien 29.02.2000, 4 Cga 36/00t, rk.