( § 60 ArbVG, § 42 Abs 1, § 25, § 30 BBVG ) Daraus, dass das Personalvertretungsorgan im Einzelfall die Durchführung einzelner seiner Befugnisse einem oder mehreren seiner Mitglieder übertragen kann, ist zu schließen, dass die von den Mitgliedern des Wahlausschusses im Ergebnis gebilligte und in § 27 Bahn-Betriebsverfassungs-Wahlordnung (BBVWO) nicht näher geregelte Bestellung von Ersatzmitgliedern für die Wahlkommission zumindest nicht gegen wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verstößt. Bleibt die offenbare Unkenntnis der Rechtslage, dass selbst vor der Überreichung des Wahlvorschlags für eine Personalvertretungswahl Bindung an die Unterschrift besteht, danach das Zurückziehen der Unterstützungserklärung jedoch ausgeschlossen ist, ohne Auswirkungen auf den Wahlausgang, weil der Weiterbestand des Wahlvorschlags von den (wirkungslosen) Rückziehungserklärungen nicht berührt wurde, ist die Personalvertretungswahl nicht nichtig.