( § 33 Abs 2 Z 2 ArbVG ) Die Ausnahme der Behörden, Ämter und sonstigen Verwaltungsstellen der Gemeinden vom II. Teil ArbVG in § 33 Abs 2 Z 2 ArbVG bezieht sich auch auf Betriebe von Gemeinden; diese sind als „sonstige Verwaltungsstellen“ anzusehen. Angesichts der Gestaltung des § 42 Wiener Vertragsbedienstetenordnung in Bezug auf das Homogenitätsprinzip besteht auch kein Bedarf, dem Vertragsbediensteten auch noch den allgemeinen Kündigungsschutz nach § 105 ArbVG zu gewähren. ASG Wien 10.05.2000, 19 Cga 191/97i, rk.