( § 4 Abs 4 ASVG ) Übernimmt ein Dienstnehmer eines Tischlereibetriebes die Vermittlung von Aufträgen über Fenster, Wintergärten, Möbel und Handelsware gegen eine Provision, wobei diese Nebentätigkeit ausschließlich außerhalb der für die Tätigkeit als Tischler festgelegten Dienstzeit stattfindet, begründet diese Vermittlungstätigkeit die Pflichtversicherung als freier Dienstvertrag. BMAGS 12.07.1999, 120.941/1-7/99. (ZAS Jud. 3/2001)