( § 4 Abs 4, § 11 EStG ) Ein Kredit (ein Darlehen) stellt eine Betriebsverbindlichkeit dar, wenn die damit verfügbar gewordenen finanziellen Mittel betrieblichen Zwecken dienen, und kann auch dann nicht als „entnahmemindernde“ Einlage angesehen werden, wenn allenfalls entsprechende Mittel einige Zeit davor zur Finanzierung privater Aufwendungen entnommen worden waren. VwGH 30.11.1999, 94/14/0068. (Beschwerde abgewiesen)