( § 4 Abs 4 EStG, § 22 BAO ) Die Tragung von Personalkosten einer GmbH durch deren Geschäftsführer erscheint unter einander fremd gegenüberstehenden Personen auch dann nicht üblich, wenn der Bezug des Geschäftsführers vom Betriebserfolg der Gesellschaft abhängig und darüber hinaus enorm hoch ist, aber den Geschäftsführer aufgrund seiner Tätigkeit keine Verpflichtung, bestimmte Aufwendungen der Gesellschaft aus seinem Geschäftsführerhonorar zu bestreiten, getroffen hat, weshalb ein betrieblich veranlasster Aufwand nicht vorliegt. Davon abgesehen ist es auch für Provisionszahlungen nicht typisch, in jährlich gleich bleibender Höhe vereinbart zu werden. VwGH 30.01.2001, 96/14/0034. (Bescheid aufgehoben)