( § 4 Abs 6, § 19 Abs 3 EStG) Erfolgte eine Kreditierung einer Mietvorauszahlung mit einer Verzinsung von 5%, indem die Zahlung unter Einberechnung eines Abgeldes erfolgt ist und daher der tatsächliche Rückzahlungsbetrag dieser Verzinsung entspricht, wird die Rückzahlung weiters in 228 betragsmäßig bestimmten Monatsraten festgelegt und dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eingeräumt, nach 15-jähriger Vertragsdauer trotz Fortlaufens des Mietvertrages den noch nicht durch monatliche Verrechnung getilgten Betrag auf einmal zurückzuzahlen, ist von der Einräumung eines Darlehens, das monatlich mit Mietverbindlichkeiten verrechnet wird, auszugehen. VwGH 23.05.2000, 2000/14/0060. (Beschwerde abgewiesen)