( § 4 Abs 2 BPGG ) Nach § 4 Abs 2 BPGG kommt die Gewährung eines Pflegegeldes der Stufe 7 nicht in Betracht, wenn einem Pflegebedürftigen noch zielgerichtete Bewegungen der 4 Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind. Besitzt ein Pflegebedürftiger zwar im Bereich der unteren Extremitäten keinerlei Bewegungsfähigkeit mehr, ist jedoch an den oberen Extremitäten eine gewisse Restbeweglichkeit erhalten geblieben, so dass er kleine, vorgeschnittene Mundstücke selbständig zum Mund führen und auch eine Rufeinrichtung bedienen kann, weshalb nicht unbedingt jemand ständig in seiner Nähe sein muss, besteht kein Anspruch auf ein die Stufe 6 übersteigendes Pflegegeld. OGH 16.04.2002, 10 ObS 110/02b.