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§ 4 Abs 2 BPGG, § 6 EinstV

ARD 5334/27/2002 Heft 5334 v. 23.8.2002

( § 4 Abs 2 BPGG, § 6 EinstV ) Der Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5 setzt neben einem durchschnittlich mehr als 180 Stunden im Monat notwendigen Pflegebedarf zusätzlich einen außergewöhnlichen Pflegeaufwand voraus. Dieser liegt nach § 6 EinstV zum BPGG dann vor, wenn dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich ist. Unter dem Erfordernis der dauernden Bereitschaft ist zu verstehen, dass der Pflegebedürftige jederzeit Kontakt mit der Pflegeperson aufnehmen und diese in angemessener Zeit die erforderliche Betreuung und Hilfe leisten kann oder die Pflegeperson von sich aus in angemessenen Zeitabständen Kontakt mit der Pflegebedürftigen aufnimmt. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist ausgehend von den Feststellungen über die Bedürfnisse des Betroffenen im konkreten Fall zu prüfen. Allein durch die Feststellung, der Pflegebedürftige sei nicht geh- und stehfähig und aufgrund dieser Immobilität „jedenfalls rund um die Uhr“ pflegebedürftig, kommt die Notwendigkeit einer dauernden Bereitschaft einer Pflegeperson noch nicht zum Ausdruck. Auch eine weitgehende Immobilität des Versicherten rechtfertigt für sich allein noch nicht in jedem Fall einen Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5. OGH 10.10.2001, 10 ObS 298/01y.

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