( § 4 Abs 2 BPGG ) Bedarf ein Pflegebedürftiger keiner intensiven, zeitlich unkoordinierbaren Pflege und kann die Gefahr einer Verwahrlosung durch eine Rufbereitschaft und regelmäßige Besuche einer Pflegeperson verhindert werden, ist das Erfordernis einer dauernden Beaufsichtigung als Voraussetzung für die Pflegegeldstufe 6 nicht gegeben.
OGH 25.09.2001, 10 ObS 285/01m