(§ 49 Abs 2 AlVG) Die Verweigerung der Nachsicht von der Einhaltung von Kontrollmeldungen ist kein triftiger Grund, die Vorschreibung von Kontrollmeldungen zu missachten. Ebenfalls ohne Einfluss auf die Obliegenheit des Arbeitslosen, die Kontrollmeldetermine wahrzunehmen, ist der Umstand, dass das Arbeitsmarktservice in Anbetracht von gesundheitlichen oder altersmäßigen Umständen, die eine Vermittlung des Arbeitslosen auf dem Arbeitsmarkt erschweren, keine viel versprechende Aussicht hat, den Arbeitslosen wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern. VwGH 14.03.2001, 2000/08/0036 bis 0039. (Beschwerden abgewiesen)