(§ 7 Abs 3 AlVG, § 28 Abs 5, § 34 Abs 3 Z 2 FrG) Fremde, denen in Österreich Asyl gewährt wird, genießen Sichtvermerksfreiheit und benötigen zum Aufenthalt im Bundesgebiet keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel. Ein Ausländer, der sich aufgrund einer Berechtigung nach dem Asylgesetz 1997 in Österreich aufhält, fällt daher schon nach dem Wortlaut nicht unter die Bestimmung des § 7 Abs 3 Z 3 AlVG, weil diese nur auf solche Fremde anzuwenden ist, die sich aufgrund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verfahrens zur Erteilung eines solchen im Bundesgebiet aufhalten, so dass von vornherein noch nicht gesagt werden kann, ob ein Asylant als am Arbeitsmarkt vermittelbar anzusehen ist. VwGH 15.11.2000, 2000/08/0136. (Bescheid aufgehoben)