( § 45, § 45a AMFG ) Da der Gesetzgeber bei einer unterlassenen Meldung beabsichtigter „Massenkündigungen“ durch den Arbeitgeber von deren Nichtigkeit ausgeht (§ 45a AMFG), eine entsprechende Nichtigkeitsfolge bei § 45 AMFG, wonach ein Arbeitgeber die Kündigung eines über 50-jährigen Arbeitnehmers, der seit mindestens 6 Monaten im Betrieb beschäftigt ist, ebenso an die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices zu melden hat, jedoch fehlt, kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Nichtmeldung gemäß § 45 AMFG ausdrücklich nicht mit Nichtigkeit bedrohen wollte. Es handelt sich bei dieser Bestimmung vielmehr nur um eine Maßnahme zur Abfederung von Kündigungen älterer Arbeitnehmer im Rahmen des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000, BGBl I 2000/92, ARD 5148/1/2000, und ARD 5146/3/2000 und entspricht nur einem politischen Postulat zur Vermeidung von Härtefällen durch rechtzeitig ergriffene Beratungsmaßnahmen. ASG Wien 07.09.2001, 34 Cga 24/01z, rk.