( § 3, § 18 Abs 6 HbG ) Lässt ein Hausbesorger entgegen dem ausdrücklichen Willen des Eigentümers und der Anweisung der Hausverwaltung mitten im dichtverbauten Gebiet einen im Hof des von ihm betreuten Hauses stehenden großen Marillenbaum umschneiden, offenbar um sich die Mühen der Beseitigung des Fallobstes zu ersparen, hat er bewusst gegen ihm gegenüber klar dargestellte Interessen des Eigentümers verstoßen und den eine Kündigung nach § 18 Abs 6 lit c HbG rechtfertigenden Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit gesetzt. OGH 16.08.2001, 8 ObA 172/01d, in Bestätigung von OLG Wien 26. 3. 2001, 8 Ra 38/01v, und ASG Wien 17. 10. 2000, 4 Cga 107/00h, ARD 5208/58/2001.