( § 16 Abs 6 GehKG, § 1333 ABGB ) Da das Gehaltskassengesetz (GehKG) weder eine Regelung für den Fall des Verzuges der Gehaltskasse bei der Auszahlung des Gehalts enthält noch eine dem ASVG bzw. IESG vergleichbare Vorschussleistung bei Glaubhaftmachung des Anspruchs vorsieht, die als Äquivalent für die verspätete Gehaltszahlung eine Verzugszinsenregelung entbehrlich machen könnte, liegt keine abschließende Regelung des Gesetzes über Säumnisfolgen vor. Es besteht daher eine planwidrige Gesetzeslücke, die durch analoge Heranziehung der Verzugszinsenregelung des ABGB zu schließen ist. OGH 20.12.2000, 9 ObA 308/00k, in Bestätigung von OLG Wien 28. 8. 2000, 10 Ra 160/00y, ARD 5163/43/2000, und ASG Wien 16. 3. 2000, 31 Cga 65/96x, ARD 5147/17/2000.