( § 8 KV-Banken ) Mit der Verwendung des Ausdrucks „14-fachen schematischen monatlichen Gehaltsbezug“, der in der Anlage zum § 8 KV für die Angestellten der Banken und Bankiers (KV-Banken) betreffend Neuregelung der Pensionsrechte (Pensionsreform 1961) näher determiniert wird, haben die Kollektivvertragsparteien eindeutig festlegen wollen, dass der Pensionsbemessung ein engerer Entgeltbegriff als bei der Bemessung der gesetzlichen Abfertigung zugrunde zu legen ist. Die Anführung „schematischer“ Gehaltsbezug wäre ansonsten überflüssig gewesen, wenn ohnehin eine der Abfertigung ähnliche Regelung gewünscht worden wäre. Dass nach dem Text des KV-Banken auch noch gewisse prozentuelle Zuschläge und außerordentliche Avancements einzubeziehen sind, spricht nur dafür, dass andere nicht darunter einzuordnende und nicht angeführte Leistungen - wie etwa Überstundenentgelt, Weihnachtsgratifikation oder Bilanzgeld - nicht mitumfasst sein sollten. OGH 05.09.2001, 9 ObA 179/01s, in Bestätigung von OLG Wien 25. 4. 2001, 7 Ra 97/01p, und ASG Wien 22. 11. 2000, 22 Cga 54/99t, ARD 5229/20/2001.