( § 368 Abs 2, § 255 ASVG ) Ob und in welcher Fassung ein Sozialversicherungsabkommen auf einen konkreten Fall Anwendung zu finden hat, ist ausgehend von der Rechtslage am Stichtag zu prüfen. Liegt der für den Leistungsanspruch für eine Invaliditätspension maßgebliche Stichtag bereits nach dem Außer-Kraft-Treten des Abkommens über soziale Sicherheit (hier: Außer-Kraft-Treten des Sosi-Abkommens Jugoslawien mit Ablauf des 30. 9. 1996), kann sich der Versicherte nicht auf die dort maßgebliche Bestimmung berufen. Dem Begehren des Versicherten, der Versicherungsträger solle bis zur Ratifizierung eines neuen Abkommens eine Pensionsleistung im Rahmen der Gewährung einer vorläufigen Leistung bevorschussen, kann nicht gefolgt werden, da eine Leistung nur dann zu bevorschussen ist, wenn die Leistungspflicht des Versicherungsträgers dem Grunde nach feststeht, aber der Sachverhalt noch nicht genügend geklärt ist. OGH 25.09.2001, 10 ObS 289/01z.