( Art 42 EG, VO (EWG) 1408/71 ) Auch wenn Staatenlose und Flüchtlinge, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie deren Familienangehörige grundsätzlich in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) 1408/71 fallen, haben sie keinen Anspruch auf die durch die VO (EWG) 1408/71 gewährten Rechte, wenn sie unmittelbar aus einem Drittland in den Mitgliedstaat eingereist und innerhalb der Gemeinschaft nicht zu- oder abgewandert sind.