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Ansprüche von Staatenlosen und Flüchtlingen aufgrund VO (EWG) 1408/71

ARD 5339/11/2002 Heft 5339 v. 10.9.2002

( Art 42 EG, VO (EWG) 1408/71 ) Auch wenn Staatenlose und Flüchtlinge, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie deren Familienangehörige grundsätzlich in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) 1408/71 fallen, haben sie keinen Anspruch auf die durch die VO (EWG) 1408/71 gewährten Rechte, wenn sie unmittelbar aus einem Drittland in den Mitgliedstaat eingereist und innerhalb der Gemeinschaft nicht zu- oder abgewandert sind.

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